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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Einem Parteienvertreter muss hinsichtlich der Erfüllung von Verbesserungsaufträgen im Hinblick auf die damit verbundene verfahrensrechtliche Bedeutung die Beobachtung einer besonderen Sorgfalt zugemutet werden. Der Umstand, dass bei der Einbringung der Beschwerde bereits ein Versehen hinsichtlich des Anschlusses des angefochtenen Bescheides unterlaufen ist, muss dazu führen, dass bei der Erfüllung des Verbesserungsauftrages besonderes Augenmerk auf jenen Verfahrensschritt gelegt wird, bei dem beim ersten Mal in der Kanzlei des Beschwerdevertreters ein Fehler begangen wurde. Überlässt der Parteienvertreter die Entscheidung, welcher Bescheid angeschlossen wird, einer Mitarbeiterin der Kanzlei, so liegt, wenn beim Anschluss des Bescheides neuerlich ein Fehler unterläuft, kein minderer Grad des Versehens vor. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation liegt in den vom Beschwerdevertreter vorgetragenen Umständen (Ablenkung durch Erkrankung eines Haustieres) kein Sachverhalt, der das Verschulden an der Versäumung nur geringfügig erscheinen ließe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100111.X03Im RIS seit
22.11.2001