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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Außerordentliche Ereignisse aus dem Privatbereich können gegebenenfalls Umstände bilden, die ein Versehen von Parteienvertretern lediglich als einen minderen Grad des Versehens im Sinn des § 46 Abs 1 VwGG erscheinen lassen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100111.X02Im RIS seit
22.11.2001