RS Vwgh 2001/9/3 2001/10/0111

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Außerordentliche Ereignisse aus dem Privatbereich können gegebenenfalls Umstände bilden, die ein Versehen von Parteienvertretern lediglich als einen minderen Grad des Versehens im Sinn des § 46 Abs 1 VwGG erscheinen lassen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100111.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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