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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §10 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 23 Abs 1 Z 1 AMG ist die Zulassung einer Arzneispezialität aufzuheben, wenn bekannt wird, dass bei der Zulassung ein Versagungsgrund gemäß § 22 Abs 1 AMG vorgelegen oder nachträglich eingetreten ist, und der Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier durch nachträgliche Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 22 Abs 2 leg. cit. nicht gewährleistet erscheint. Aus dieser Bestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass das "bekannt werden" an den Zeitpunkt der Zulassung der Arzneispezialität gemäß § 22 AMG anknüpft und nicht an den Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides gemäß § 10 Abs 4 iVm § 24 Abs 3 AMG über eine Änderung der Fachinformation. Für das Verfahren über die Änderung der Fachinformation ordnet das Gesetz keine neuerliche Überprüfung auf die Voraussetzungen der Erteilung oder Aufhebung der Zulassung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100054.X01Im RIS seit
21.11.2001