RS Vfgh 2002/8/20 B1296/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels konkreter Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Festsetzung von Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000.

Zwar führt die Antragstellerin aus, daß sie durch die Einhebung der Steuern einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde, doch unterläßt sie es, konkrete Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenssituation zu machen, die es dem Verfassungsgerichtshof ermöglichen würden, zu beurteilen, ob der Antragstellerin durch die Einhebung der Steuern ein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst, da diese Beurteilung nur anhand konkreter Angaben vorgenommen werden kann.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1296.2002

Dokumentnummer

JFR_09979180_02B01296_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten