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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels konkreter Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Festsetzung von Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000.
Zwar führt die Antragstellerin aus, daß sie durch die Einhebung der Steuern einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde, doch unterläßt sie es, konkrete Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenssituation zu machen, die es dem Verfassungsgerichtshof ermöglichen würden, zu beurteilen, ob der Antragstellerin durch die Einhebung der Steuern ein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst, da diese Beurteilung nur anhand konkreter Angaben vorgenommen werden kann.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1296.2002Dokumentnummer
JFR_09979180_02B01296_01