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80/03 WeinrechtNorm
WeinG 1985 §29 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 29 Abs 1 WeinG 1985, dass Wein bei Erfüllung der in den nachfolgenden Z 1 bis 7 aufgestellten Voraussetzungen unter der Bezeichnung "Qualitätswein" in Verkehr gebracht werden darf, sowie die Anforderungen an die in § 30 Abs 1 normierten Bezeichnungen von Prädikatsweinen setzen voraus, dass es sich um Wein handelt, der überhaupt, d.h. nach den sonstigen Bestimmungen des WeinG 1985, in Verkehr gebracht werden darf. Die Zulässigkeit des Inverkehrbringens nach den sonstigen Bestimmungen des WeinG 1985 gehört daher auch zu den Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, Zl 93/10/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100020.X03Im RIS seit
21.11.2001