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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §12;Rechtssatz
Zur Konkretisierung der in § 12 ForstG 1975 normierten Grundsätze ist auch § 13 ForstG 1975 ("Wiederbewaldung") heranzuziehen. Nach § 13 Abs. 1 ForstG 1975 hat der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 leg. cit., mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wieder zu bewalden; nähere Regelungen einschließlich solcher über die Substitution der Aufforstung durch die Naturverjüngung - finden sich im § 13 Abs. 2 bis 10 leg. cit. Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere auf Abs. 9 leg. cit. zu verweisen; aus dieser Regelung folgt zum einen, dass Kahlflächen und Räumden, die zwecks Ausübung der Waldweide mit Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechten belastet sind, von der Wiederbewaldungspflicht nicht von vornherein ausgenommen sind, zum anderen, dass auf allfällige Einschränkungen der Ausübung der Weiderechte durch die Wiederbewaldung Rücksicht zu nehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100100.X02Im RIS seit
21.11.2001