RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2001
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;

Rechtssatz

Die in den Materialien (Bericht des Justizausschusses, 1380 Blg NR XVII. GP) zum Ausdruck kommenden Überlegungen des Gesetzgebers stellen klar, dass der individuelle Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach § 16 Abs 4 RAO an das Überschreiten des Schwellenwertes durch den Umfang der Leistungen des betreffenden Rechtsanwaltes anknüpft (arg "dass einem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt dann eine besondere Vergütung zukommen

soll, wenn er ... an mehr als zehn Verhandlungstagen oder

insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig geworden ist und ihm hiefür nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Entlohnungsanspruch zusteht"). Ebenso wird in den Materialien - in unmittelbarem Zusammenhang mit der soeben erörterten Anspruchsvoraussetzung - darauf hingewiesen, dass "die Leistung eines Rechtsanwaltes bis zur Dauer von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden durch die (allgemeine) Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt" werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100206.X02

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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