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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §12;Rechtssatz
Maßnahmen der Wiederbewaldung (Aufforstung oder Förderung der Naturverjüngung) von unbestockten oder gering bestockten Waldflächen, die mit Weiderechten belastet sind, sind nur dann zulässig, wenn dies für die Erhaltung des Waldes im Sinne der in § 12 ForstG 1975 festgelegten Grundsätze erforderlich ist, und sind nur in jenem Umfang zulässig, in dem die Weiderechte nicht weiter eingeschränkt werden, als dies im Interesse der Walderhaltung unvermeidlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100100.X07Im RIS seit
21.11.2001