Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Verhängung einer Geldstrafe iHv € 327,- wegen Übertretung des §52 lita Z10a StVO (Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung - erlaubte Höchstgeschwindigkeit") sowie Auferlegung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten iHv € 65,4.
Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde (insbesondere hat er durch nähere Angaben über seine Vermögensverhältnisse nicht dargelegt, weshalb die sofortige Entrichtung eines Geldbetrages von € 392,4 einen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde. Er hat daher sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend konkretisiert.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1295.2002Dokumentnummer
JFR_09979179_02B01295_01