RS Vfgh 2002/8/21 B1295/02

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Veröffentlicht am 21.08.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Verhängung einer Geldstrafe iHv € 327,- wegen Übertretung des §52 lita Z10a StVO (Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung - erlaubte Höchstgeschwindigkeit") sowie Auferlegung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten iHv € 65,4.

Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde (insbesondere hat er durch nähere Angaben über seine Vermögensverhältnisse nicht dargelegt, weshalb die sofortige Entrichtung eines Geldbetrages von € 392,4 einen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde. Er hat daher sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend konkretisiert.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1295.2002

Dokumentnummer

JFR_09979179_02B01295_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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