Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z3;Rechtssatz
Wenn im Bescheid erster Instanz die die Strafdrohung enthaltende Norm nicht angeführt worden ist, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides diesbezüglich im Sinn des § 44a Z 3 VStG zu ergänzen.
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100109.X01Im RIS seit
29.10.2001