RS Vwgh 2001/9/3 2000/10/0109

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Wenn im Bescheid erster Instanz die die Strafdrohung enthaltende Norm nicht angeführt worden ist, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides diesbezüglich im Sinn des § 44a Z 3 VStG zu ergänzen.

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100109.X01

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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