RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0020

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

AVG §68 Abs3;
WeinG 1985 §31 Abs1;
WeinG 1985 §31 Abs9;

Rechtssatz

Wenn ein Bescheid - dem Wortlaut des Spruches zufolge - einen Bescheid, mit dem die staatliche Prüfnummer gemäß § 31 Abs 1 WeinG 1985 erteilt wurde, dahingehend "abändert", dass der Antrag (auf Erteilung der Prüfnummer) abgewiesen und "die Prüfnummer dem zwischenzeitlich an die Stelle des Gemeinschuldners getretenen Masseverwalter nicht erteilt" werde, so liegt darin der Sache nach nichts anderes als die Entziehung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 Abs 9 WeinG 1985. Der Bescheid entspricht somit - unbeschadet des Umstandes, dass er auf § 68 Abs 3 AVG gegründet wurde - dem Gesetz, wenn die in § 31 Abs 9 WeinG 1985 normierten Voraussetzungen der Entziehung des Rechtes zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100020.X01

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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