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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Wenn ein Bescheid - dem Wortlaut des Spruches zufolge - einen Bescheid, mit dem die staatliche Prüfnummer gemäß § 31 Abs 1 WeinG 1985 erteilt wurde, dahingehend "abändert", dass der Antrag (auf Erteilung der Prüfnummer) abgewiesen und "die Prüfnummer dem zwischenzeitlich an die Stelle des Gemeinschuldners getretenen Masseverwalter nicht erteilt" werde, so liegt darin der Sache nach nichts anderes als die Entziehung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 Abs 9 WeinG 1985. Der Bescheid entspricht somit - unbeschadet des Umstandes, dass er auf § 68 Abs 3 AVG gegründet wurde - dem Gesetz, wenn die in § 31 Abs 9 WeinG 1985 normierten Voraussetzungen der Entziehung des Rechtes zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100020.X01Im RIS seit
21.11.2001