RS Vwgh 2001/9/3 2001/10/0107

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt Rechtsanwälte 1990 §19 Abs3 Z1 litd;

Rechtssatz

Die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt Rechtsanwälte 1990 beendete die Eigenschaft als Rechtsanwalt (und damit die Beitragspflicht) nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100107.X03

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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