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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EGVG Art2;Rechtssatz
Zu den Grundsätzen, die in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren jedenfalls zu beachten sind, zählen die Pflicht, über ein zulässiges Rechtsmittel in der Sache zu entscheiden, zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in einem geordneten Ermittlungsverfahren, zur Begründung von Bescheiden und zur Gewährung des Parteiengehörs.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100004.X01Im RIS seit
16.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013