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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §22 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass Folgen der Anwendung eines Arzneimittels, die die Gesundheit nachteilig beeinflussen, jedenfalls als "schädliche Wirkungen" in Betracht zu ziehen sind. Auch bloße Befindlichkeitsstörungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind nachteilige Beeinflussungen der Gesundheit und im vorliegenden Zusammenhang als "schädliche Wirkungen" in Betracht zu ziehen. Ob sie im Einzelfall zur Anwendbarkeit des Verbotstatbestandes (§ 3 AMG) bzw. zur Versagung (§ 22 Abs. 1 Z. 3 AMG) oder Aufhebung (§ 23 Abs. 1 Z. 1 AMG) der Zulassung einer Arzneispezialität führen, hängt davon ab, ob sie "über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinaus gehen". Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Nutzen/Risiko-Abwägung zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100054.X03Im RIS seit
21.11.2001