RS Vfgh 2002/8/21 B1312/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichend konkretisierter Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles.

Verhängung einer Geldstrafe iHv ATS 3.000,- wegen Übertretung des §1 Abs3 Wr ParkometerG sowie Auftrag zur Bezahlung der Kosten des Berufungsverfahrens.

Aus den Ausführungen des Antragstellers (wonach die sofortige Bezahlung der Geldstrafe seinen "Unterhalt nicht unerheblich beeinträchtige") geht nicht hervor, inwiefern ihm durch die Bezahlung der Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Er hat es sohin unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben (Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse) darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1312.2002

Dokumentnummer

JFR_09979179_02B01312_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten