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27/01 RechtsanwälteNorm
DSt Rechtsanwälte 1990 §72 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Rechtskraft der Entscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) mit ihrer Erlassung eintritt, und die Entscheidung auch durch den Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben wird, vermag nichts daran zu ändern, dass der Eintritt der Wirkungen dieses Erkenntnisses der OBDK gemäß § 72 Abs 1 DSt Rechtsanwälte 1990 während der Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens suspendiert und die Standeszugehörigkeit des Beschwerdeführers während dieses Zeitraumes somit gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100107.X06Im RIS seit
06.12.2001