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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn die den Antrag enthaltende Eingabe - wenngleich unter Beifügung des Zusatzes "Ges.n.b.R." - Vor- und Zunamen der beiden Mitbeteiligten anführt, in der "Wir-Form" auf deren Grundeigentum verweist und von beiden Mitbeteiligten unterfertigt ist, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde den Antrag unter Außerachtlassung des Beisatzes "Ges.n.b.R." den Mitbeteiligten (als natürliche Personen) zurechnete und diese im gesamten Verwaltungsverfahren als Antragsteller behandelte.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100100.X09Im RIS seit
21.11.2001