RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0100

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
AVG §9;

Rechtssatz

Wenn die den Antrag enthaltende Eingabe - wenngleich unter Beifügung des Zusatzes "Ges.n.b.R." - Vor- und Zunamen der beiden Mitbeteiligten anführt, in der "Wir-Form" auf deren Grundeigentum verweist und von beiden Mitbeteiligten unterfertigt ist, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde den Antrag unter Außerachtlassung des Beisatzes "Ges.n.b.R." den Mitbeteiligten (als natürliche Personen) zurechnete und diese im gesamten Verwaltungsverfahren als Antragsteller behandelte.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100100.X09

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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