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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §12;Rechtssatz
Bei der Festlegung des Umfanges und der Dauer von Schonungsflächen nach § 37 Abs 3 letzter Satz ForstG 1975 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Walderhaltung und darauf, dass die Einschränkung der Weiderechte das unter Gesichtspunkten der Walderhaltung unvermeidliche Ausmaß nicht übersteigt, festzustellen, welche Waldteile im Sinne des § 37 Abs 3 erster Satz ForstG 1975 "zur Verjüngung bestimmt" werden dürfen. Weiters ist festzustellen, ob das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100100.X08Im RIS seit
21.11.2001