RS Vwgh 2001/9/3 2000/10/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §24;
VStG §51g Abs1;
VStG §51i;

Rechtssatz

Ein Zeuge muss insbesondere dann nicht vernommen werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich erscheint (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl 91/09/0091). Auch für das Berufungsverfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten gilt insofern nichts anderes. Gemäß § 51g Abs 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen (und gemäß § 51i VStG bei der Fällung des Erkenntnisses, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist). Die Vernehmung des beantragten Zeugen ist entbehrlich, wenn sich das vom Berufungswerber genannte Beweisthema nur auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht und daher im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht von Bedeutung ist.

Schlagworte

Berufungsverfahren Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100109.X07

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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