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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge
Stattgabe der Vorstellungen von Nachbarn der nunmehr Antrag stellenden Gesellschaft gegen eine Baubewilligung für die Sanierung einer KFZ-Werkstätte und die Errichtung eines unterirdischen Zubaues; Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde.
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung käme im vorliegenden Fall der Antrag stellenden Gesellschaft (wieder) die Rechtsstellung zu, die sie vor Erlassung des angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheides besessen hat: Da den von den Nachbarn erhobenen Vorstellungen gegen die erteilte Baubewilligung ex lege eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§102 Abs3 Oö GemeindeO), könnte im Falle der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof von der Baubewilligung des Gemeinderates wiederum Gebrauch gemacht werden. Auch der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Haslach vom 30.07.02, der sich auf §41 Abs3 Z1 Oö BauO 1994 stützt, wonach die Fortsetzung der Bauausführung zu untersagen ist, wenn bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt werden, würde diesfalls seine Wirkung verlieren.
Von der Untersagung der Bauausführung sind diesem Bescheid zufolge aber jene baulichen Sofortmaßnahmen ohnedies ausgenommen, die notwendig sind, um derzeit bereits sichtbare Schäden im Bereich des Gehsteiges und der Fahrbahn zu beheben sowie ein weiteres Einbrechen, Abrutschen, oder sonstige Beschädigungen der unmittelbar vorbeiführenden Bundesstraße zu verhindern. Dadurch ist zunächst sichergestellt, dass jene von der Antrag stellenden Gesellschaft ins Treffen geführten - öffentlichen Interessen widerstreitenden - nachteiligen Wirkungen der Baueinstellung im Hinblick auf die vorbeiführende Bundesstraße vermieden werden. Was die wegen der Untersagung der weiteren Bauausführung dem bestehenden Gebäude laut Antrag angeblich drohenden Schäden betrifft, fehlt es dem Antrag an einer diesbezüglich hinreichend konkretisierenden Darlegung. Insbesondere ist nicht spezifiziert, welche Maßnahmen in concreto zur Abwendung welcher Schäden am Gebäude ohne unnötigen Aufschub zu setzen wären und inwiefern solche Maßnahmen nicht ohnehin auch im Rahmen des bezogenen Bescheides vom 30.07.02 ermöglicht würden bzw. inwieweit Sicherungsmaßnahmen an der Bundesstraße nicht auch der Sicherung des bestehenden Gebäudes dienen würden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1242.2002Dokumentnummer
JFR_09979172_02B01242_01