RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0206

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;

Rechtssatz

Das Überschreiten des Schwellenwertes ist eine für jeden gemäß § 45 RAO bestellten Rechtsanwalt gesondert zu prüfende Tatbestandsvoraussetzung einer Vergütung nach § 16 Abs 4 RAO. Eine Auffassung, die darauf hinausliefe, dass zwar dem Rechtsanwalt bzw den Rechtsanwälten, die innerhalb der "ersten" im betreffenden Verfahren abzuwickelnden zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden einschreiten, die betreffenden Leistungen nicht individuell abgegolten würden, den in der Folge einschreitenden Rechtsanwälten hingegen ab dem ersten Einschreiten schon, würde eine Ungleichheit herbeiführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100206.X03

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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