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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Das Überschreiten des Schwellenwertes ist eine für jeden gemäß § 45 RAO bestellten Rechtsanwalt gesondert zu prüfende Tatbestandsvoraussetzung einer Vergütung nach § 16 Abs 4 RAO. Eine Auffassung, die darauf hinausliefe, dass zwar dem Rechtsanwalt bzw den Rechtsanwälten, die innerhalb der "ersten" im betreffenden Verfahren abzuwickelnden zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden einschreiten, die betreffenden Leistungen nicht individuell abgegolten würden, den in der Folge einschreitenden Rechtsanwälten hingegen ab dem ersten Einschreiten schon, würde eine Ungleichheit herbeiführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100206.X03Im RIS seit
21.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.10.2016