RS Vwgh 2001/9/3 2001/10/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

BeitragsO RAK Stmk 1999;
DSt Rechtsanwälte 1990 §19 Abs3 Z1 litd;
RAO 1868 §27 Abs1 litd;
RAO 1868 §27 Abs2;
RAO 1868 §51;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilB §12;

Rechtssatz

An der Beitragspflicht eines Rechtsanwaltes ändert der Umstand nichts, dass er wegen einer gegen ihn verhängten vorläufigen Maßnahme an der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gehindert ist; denn die Beitragspflicht knüpft allein an die Standeszugehörigkeit an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100107.X07

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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