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27/01 RechtsanwälteNorm
BeitragsO RAK Stmk 1999;Rechtssatz
An der Beitragspflicht eines Rechtsanwaltes ändert der Umstand nichts, dass er wegen einer gegen ihn verhängten vorläufigen Maßnahme an der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gehindert ist; denn die Beitragspflicht knüpft allein an die Standeszugehörigkeit an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100107.X07Im RIS seit
06.12.2001