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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §13;Rechtssatz
Eine aus forstgesetzlichen Vorschriften resultierende Pflicht zur Wiederbewaldung besteht nur insoweit, als die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (vgl zuletzt die hg Erkenntnisse vom 24. September 1999, Zl 99/10/0186, und vom 28. April 1997, Zl 97/10/0001, jeweils mwH). Im Hinblick auf § 32 Abs 1 ForstG 1975 reicht die "Berechtigung" des Waldeigentümers, eine die Ausübung der Einforstungsrechte einschränkende Wiederbewaldung auszuführen, nicht weiter, als ihn eine Pflicht zur Wiederbewaldung trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100100.X06Im RIS seit
21.11.2001