RS Vfgh 2002/8/28 B1334/02

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Veröffentlicht am 28.08.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1996.

Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1334.2002

Dokumentnummer

JFR_09979172_02B01334_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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