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27/01 RechtsanwälteNorm
DSt Rechtsanwälte 1990 §69;Rechtssatz
Aus der in § 60 der RL-BA umschriebenen Stellung des gemäß § 69 DSt 1990 bestellten mittlerweiligen Stellvertreters ergibt sich, dass dieser nicht "kraft Amtes" Zustellbevollmächtigter des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde, ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100004.X02Im RIS seit
16.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013