RS Vwgh 2001/9/3 2000/10/0109

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Ein Bescheid ist hinsichtlich des Strafausspruches aufzuheben, wenn sich der Bescheid im Hinblick auf das Fehlen der Angabe der Sanktionsnorm als inhaltlich rechtswidrig erweist (vgl zur Frage der Trennbarkeit von Ausspruch über die Schuld und die Strafe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. April 1979, Zl 2261, 2262/77, VwSlg 9828 A/1979, sowie die hg Erkenntnisse vom 28. November 1980, Zl 429/80, VwSlg 10312 A/1980, und vom 22. Mai 1985, Zl 84/01/0087, VwSlg 11772 A/1985).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100109.X02

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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