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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarin hat mit ihrem Vorbringen, das Bauvorhaben der Bauwerberin überschreite unzulässigerweise die im bestehenden Bebauungsplan festgesetzte Baulinie (Baufluchtlinie), eine öffentlich-rechtliche Einwendung erhoben, die sich auf Bestimmungen über die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. e Krnt BauO 1996 bezieht. Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden, welche auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, ergeben sich entweder aus den §§ 4 bis 10 Krnt BauvorschriftenG 1985 oder aus einem Bebauungsplan (Hinweis E 1998/09/22, 94/05/0371).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050155.X01Im RIS seit
29.10.2001Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017