RS Vwgh 2001/9/4 2000/05/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2001
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lite;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4;

Rechtssatz

Die Nachbarin hat mit ihrem Vorbringen, das Bauvorhaben der Bauwerberin überschreite unzulässigerweise die im bestehenden Bebauungsplan festgesetzte Baulinie (Baufluchtlinie), eine öffentlich-rechtliche Einwendung erhoben, die sich auf Bestimmungen über die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. e Krnt BauO 1996 bezieht. Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden, welche auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, ergeben sich entweder aus den §§ 4 bis 10 Krnt BauvorschriftenG 1985 oder aus einem Bebauungsplan (Hinweis E 1998/09/22, 94/05/0371).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050155.X01

Im RIS seit

29.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten