RS Vwgh 2001/9/4 2001/05/0048

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, die ja nur Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde bietet, ist, dass die Behörde überhaupt nicht (und nicht nur nicht fristgerecht) entschieden hat. Wird also über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, wobei unter Erhebung der Beschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG (jedenfalls bei persönlicher Übergabe) das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist. Da ein Bescheid erst mit seiner Zustellung erlassen ist, ergibt sich im Beschwerdefall, dass die Säumnisbeschwerde am selben Tag eingebracht wurde, an dem der Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seiner im Verwaltungsverfahren ausgewiesenen Vertreterin zugestellt wurde. Wird eine Säumnisbeschwerde an dem Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, an dem die Behörde den Bescheid erlassen hat, so war an diesem Tag die Behörde nicht mehr untätig; die Säumnisbeschwerde ist unzulässig, weil es einer Abhilfe gegen die Untätigkeit nicht mehr bedarf.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050048.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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