Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretung von "1.) Rn 10381 Abs1 lita ADR iVm. §7 Abs2 Z GGBG, 2.) Rn 211175 ADR iVm. §27 Abs3 Z3 GGBG und 3.) Rn 211176 ADR iVm. §7 Abs2 Z3 GGBG" (GefahrgutbeförderungsG) zu jeweils € 726,73 (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) und Auftrag zur Bezahlung der Kosten des Berufungsverfahrens.
Aus den Ausführungen der Antragstellerin geht nicht hervor, inwiefern ihr durch die (sofortige) Bezahlung der Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Sie hat es sohin unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben (Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse) darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1351.2002Dokumentnummer
JFR_09979170_02B01351_01