RS Vfgh 2002/8/30 B1351/02

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Veröffentlicht am 30.08.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretung von "1.) Rn 10381 Abs1 lita ADR iVm. §7 Abs2 Z GGBG, 2.) Rn 211175 ADR iVm. §27 Abs3 Z3 GGBG und 3.) Rn 211176 ADR iVm. §7 Abs2 Z3 GGBG" (GefahrgutbeförderungsG) zu jeweils € 726,73 (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) und Auftrag zur Bezahlung der Kosten des Berufungsverfahrens.

Aus den Ausführungen der Antragstellerin geht nicht hervor, inwiefern ihr durch die (sofortige) Bezahlung der Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Sie hat es sohin unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben (Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse) darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1351.2002

Dokumentnummer

JFR_09979170_02B01351_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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