Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteistellung des Bf gemäß § 134 Abs. 3 Wr BauO idF vor der Novelle LGBl. Nr. 34/1992 ist ausschließlich davon abhängig, ob er bzw. sein Rechtsvorgänger Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft war. Die Parteistellung war nicht daran geknüpft, dass rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden. Die Verfahrensgesetznovelle BGBl. I 158/1998 ist erst am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten, sie hat keine Rechtswirkungen auf die Parteistellung von Personen, denen diese Parteistellung auf Grund der im Zeitpunkt der Bauverhandlung in Geltung stehenden Bauordnung bereits zugekommen ist (Hinweis E 2000/04/26, 99/05/0239).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050262.X01Im RIS seit
23.10.2001