RS Vwgh 2001/9/4 2001/05/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Parteistellung des Bf gemäß § 134 Abs. 3 Wr BauO idF vor der Novelle LGBl. Nr. 34/1992 ist ausschließlich davon abhängig, ob er bzw. sein Rechtsvorgänger Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft war. Die Parteistellung war nicht daran geknüpft, dass rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden. Die Verfahrensgesetznovelle BGBl. I 158/1998 ist erst am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten, sie hat keine Rechtswirkungen auf die Parteistellung von Personen, denen diese Parteistellung auf Grund der im Zeitpunkt der Bauverhandlung in Geltung stehenden Bauordnung bereits zugekommen ist (Hinweis E 2000/04/26, 99/05/0239).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050262.X01

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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