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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 ordnet an, dass "wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind", die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Zu dieser Regelung hat der VwGH schon in seinem E vom 21.1.1997, 96/05/0226, ausgeführt, dass die §§ 4 bis 10 Krnt BauvorschriftenG 1985 jedoch dann zur Anwendung kommen, insoweit der Bebauungsplan keine Reglung bezüglich der Abstände enthält (arg. "wenn und soweit" im § 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050155.X02Im RIS seit
29.10.2001Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017