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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zwar kann der Nachbar grundsätzlich auch Rechte aus Bescheiden ableiten, also auch aus Auflagen in einem Bescheid, wobei aber maßgeblich ist, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die zu Gunsten des Nachbarn entschieden worden ist (hier: abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorbringt, ist auch nicht erkennbar, wieso jene Auflage im Baubewilligungsbescheid aus 1983, dass das Altgebäude zu erhalten sei, gerade zu Gunsten des Beschwerdeführers - bzw. allenfalls seines Rechtsvorgängers - in den Bescheid aufgenommen worden sein soll).
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050634.X01Im RIS seit
20.11.2001