RS Vwgh 2001/9/4 2001/05/0634

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Zwar kann der Nachbar grundsätzlich auch Rechte aus Bescheiden ableiten, also auch aus Auflagen in einem Bescheid, wobei aber maßgeblich ist, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die zu Gunsten des Nachbarn entschieden worden ist (hier: abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorbringt, ist auch nicht erkennbar, wieso jene Auflage im Baubewilligungsbescheid aus 1983, dass das Altgebäude zu erhalten sei, gerade zu Gunsten des Beschwerdeführers - bzw. allenfalls seines Rechtsvorgängers - in den Bescheid aufgenommen worden sein soll).

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050634.X01

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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