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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall durch die geringfügige Vergrößerung der Kubatur (um ca. 21 Kubikmeter) im Bereich des Dachgeschosses keine Änderung des Projektes eingetreten ist, die das Wesen des Vorhabens ändern würde oder die eine im Berufungsverfahren unzulässige Erweiterung darstellen würde.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050154.X01Im RIS seit
23.10.2001Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010