RS Vwgh 2001/9/4 2001/05/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Wr §70;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall durch die geringfügige Vergrößerung der Kubatur (um ca. 21 Kubikmeter) im Bereich des Dachgeschosses keine Änderung des Projektes eingetreten ist, die das Wesen des Vorhabens ändern würde oder die eine im Berufungsverfahren unzulässige Erweiterung darstellen würde.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050154.X01

Im RIS seit

23.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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