RS Vwgh 2001/9/4 2000/05/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 litb;
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Baubewilligungsverfahren nimmt der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht (Hinweis E 27. August 1996, 96/05/0064). Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer etwa noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich ihr Eigentum unmittelbar betreffender Auflagen sein. Dies gilt in gleicher Weise für den Miteigentümer. So gesehen genießen sie im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung (Hinweis E 18. September 1990, 90/05/0073). Das aus dem Eigentum erfließende subjektive Recht der Miteigentümer ist darauf beschränkt, dass die Bauführung nur auf Grund einer - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilenden - Zustimmung erfolgt (Hinweis E 21. Februar 1995, 92/05/0202, und E 30. November 1999, 97/05/0262).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050045.X01

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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