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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Baubewilligungsverfahren nimmt der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht (Hinweis E 27. August 1996, 96/05/0064). Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer etwa noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich ihr Eigentum unmittelbar betreffender Auflagen sein. Dies gilt in gleicher Weise für den Miteigentümer. So gesehen genießen sie im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung (Hinweis E 18. September 1990, 90/05/0073). Das aus dem Eigentum erfließende subjektive Recht der Miteigentümer ist darauf beschränkt, dass die Bauführung nur auf Grund einer - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilenden - Zustimmung erfolgt (Hinweis E 21. Februar 1995, 92/05/0202, und E 30. November 1999, 97/05/0262).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050045.X01Im RIS seit
29.10.2001