RS Vfgh 2002/9/6 B1361/02

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Veröffentlicht am 06.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Abweisung des Antrags eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung der verhängten einstweiligen Maßnahme der Untersagung der Berufsausübung.

Es ist ausgeschlossen, dem Beschwerdeführer durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Rechtsstellung einzuräumen, die er vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte und die ihm auch im Fall einer durch die Beschwerde veranlaßten Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht zukäme.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1361.2002

Dokumentnummer

JFR_09979094_02B01361_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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