RS Vwgh 2001/9/4 2000/05/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2001
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
GrenzwertV OÖ 1995 §2;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;

Rechtssatz

Ein - in Erweiterung (Vergrößerung) des bestehenden Gasthausbetriebes errichteter - mit 120 Sitzplätzen projektierter, rd. 167 m2 großer, für den Betrieb eines "Landgasthauses" in einer Gemeinde mit rd. 2000 Einwohnern vorgesehener Speisesaal entspricht dem Typus eines Gasthauses in einem Dorfgebiet. Es ist auch keineswegs für ein Gasthaus dieser Art und Größe untypisch, wenn im Rahmen des Betriebes des Gastgewerbes in diesem Speisesaal Veranstaltungen (auch mit Musikbetrieb) zur Befriedigung insbesondere der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des Dorfgebietes, wie z. B. Hochzeiten, abgehalten werden, weil beim Betrieb des Gasthauses auch bei Durchführung solcher Veranstaltungen keine Lärmemissionen in einer Intensität zu erwarten sind, dass die im § 2 der OÖ Grenzwertverordnung für Dorfgebiet festgelegten Grenzwerte für Lärmimmissionen überschritten werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050074.X04

Im RIS seit

29.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten