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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der VwGH hat bereits mehrfach ausgeführt, dass in Ansehung des mit einer Widmung verbundenen Immissionsschutzes die Zulässigkeit eines Betriebes in einer Widmungskategorie, der in die OÖ Betriebstypenverordnung 1994 nicht einordenbar ist und dessen Emissionswerte durch ein (betriebstypologisches) Gutachten festgestellt wurden, ohne Weiteres anhand der den Stand der Technik wiedergebenden OÖ Grenzwertverordnung 1995 geprüft werden kann (siehe das E vom 30. November 1999, 98/05/0049). Diese Verordnung gilt nicht nur für "baubewilligungspflichtige Maßnahmen" an bestehenden Gewerbebetrieben; die festgelegten Grenzwerte können auch in anderen Fällen im Rahmen eines Sachverständigengutachtens herangezogen werden (vgl. das E vom 24. März 1998, 97/05/0301). Bezüglich der im § 22 Abs. 2 OÖ ROG 1994 genannten Kriterien "dörfliche Struktur des Gebietes" sowie - im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 leg. cit. - "wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse" kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht zu (siehe das E vom 25. Jänner 2000, 98/05/0152), weshalb es dem VwGH im Rahmen einer Nachbarbeschwerde verwehrt ist, auf das Vorliegen dieser Kriterien näher einzugehen (vgl. das E vom 3. Juli 2001, 2000/05/0063, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050074.X03Im RIS seit
29.10.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009