RS Vwgh 2001/9/4 2000/05/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
GrenzwertV OÖ 1995 §2;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits mehrfach ausgeführt, dass in Ansehung des mit einer Widmung verbundenen Immissionsschutzes die Zulässigkeit eines Betriebes in einer Widmungskategorie, der in die OÖ Betriebstypenverordnung 1994 nicht einordenbar ist und dessen Emissionswerte durch ein (betriebstypologisches) Gutachten festgestellt wurden, ohne Weiteres anhand der den Stand der Technik wiedergebenden OÖ Grenzwertverordnung 1995 geprüft werden kann (siehe das E vom 30. November 1999, 98/05/0049). Diese Verordnung gilt nicht nur für "baubewilligungspflichtige Maßnahmen" an bestehenden Gewerbebetrieben; die festgelegten Grenzwerte können auch in anderen Fällen im Rahmen eines Sachverständigengutachtens herangezogen werden (vgl. das E vom 24. März 1998, 97/05/0301). Bezüglich der im § 22 Abs. 2 OÖ ROG 1994 genannten Kriterien "dörfliche Struktur des Gebietes" sowie - im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 leg. cit. - "wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse" kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht zu (siehe das E vom 25. Jänner 2000, 98/05/0152), weshalb es dem VwGH im Rahmen einer Nachbarbeschwerde verwehrt ist, auf das Vorliegen dieser Kriterien näher einzugehen (vgl. das E vom 3. Juli 2001, 2000/05/0063, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050074.X03

Im RIS seit

29.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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