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L83003 Wohnbauförderung NiederösterreichNorm
EO §290 Abs1 Z8;Rechtssatz
Die Konkursmasse umfasst gemäß § 1 KO nur das der Exekution unterworfene Vermögen. Da der Anspruch auf Wohnbeihilfe nicht der Exekution unterworfen ist (§ 50 Abs. 2 NÖ WohnungsförderungsG 1989; vgl. auch § 290 Abs. 1 Z. 8 EO), fällt er nicht in die Konkursmasse und ist damit auch nicht konkursverfangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050230.X01Im RIS seit
20.11.2001