RS Vwgh 2001/9/4 2001/05/0230

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

L83003 Wohnbauförderung Niederösterreich
23/01 Konkursordnung
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §290 Abs1 Z8;
KO §1;
WohnungsförderungsG NÖ 1989 §50 Abs2;

Rechtssatz

Die Konkursmasse umfasst gemäß § 1 KO nur das der Exekution unterworfene Vermögen. Da der Anspruch auf Wohnbeihilfe nicht der Exekution unterworfen ist (§ 50 Abs. 2 NÖ WohnungsförderungsG 1989; vgl. auch § 290 Abs. 1 Z. 8 EO), fällt er nicht in die Konkursmasse und ist damit auch nicht konkursverfangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050230.X01

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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