RS Vfgh 2002/9/6 B1377/02

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Veröffentlicht am 06.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

(Nachbar-)Beschwerde gegen die Feststellung, dass die beantragte Betriebsanlage weder §359b Abs1 GewO 1994 noch einer gemäß §359b Abs2 oder Abs3 leg cit erlassenen Verordnung unterliegt, hingegen die Voraussetzungen des §359b Abs4 leg cit vorliegen.

Die bloße Behauptung der Gefahr einer Gesundheitsschädigung für die Nachbarn ist für sich allein nicht geeignet, eine solche Schädigung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1377.2002

Dokumentnummer

JFR_09979094_02B01377_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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