RS Vwgh 2001/9/4 2001/05/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Anrainer kommt nur ein Recht darauf zu, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (Hinweis E 1977/06/06, 1196/74, VwSlg 9338 A/1977).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050037.X05

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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