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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsBRechtssatz
Keine Folge, weil - unabhängig von der Frage, ob der angefochtene (lediglich die Zuständigkeit der belangten Behörde [Vergabekontrollsenat des Landes Steiermark] verneinende und daher bloß verfahrensrechtliche) Bescheid überhaupt einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich ist - es der Antragsteller unterlassen hat, den von ihm behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil näher zu konkretisieren (im Antrag ist lediglich von "beträchtlichen Kosten und Mühen zur Teilnahme am Vergabeverfahren" und von einer langen Vergabedauer die Rede).
(Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1401.2002Dokumentnummer
JFR_09979083_02B01401_01