RS Vfgh 2002/9/17 B1401/02

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge, weil - unabhängig von der Frage, ob der angefochtene (lediglich die Zuständigkeit der belangten Behörde [Vergabekontrollsenat des Landes Steiermark] verneinende und daher bloß verfahrensrechtliche) Bescheid überhaupt einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich ist - es der Antragsteller unterlassen hat, den von ihm behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil näher zu konkretisieren (im Antrag ist lediglich von "beträchtlichen Kosten und Mühen zur Teilnahme am Vergabeverfahren" und von einer langen Vergabedauer die Rede).

(Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1401.2002

Dokumentnummer

JFR_09979083_02B01401_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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