RS Vwgh 2001/9/4 2000/05/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §35;
BauRallg;
GrenzwertV OÖ 1995 §2;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;

Rechtssatz

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens auch bei nachträglichen Baubewilligungen auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt. Die Frage, ob der Bauwerber das bewilligte Gebäude (nicht) der Baubewilligung entsprechend nutzen wird, kann daher von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht releviert werden. Entscheidend ist vielmehr der in den Einreichplänen, in der Baubeschreibung sowie (im vorliegenden Fall) der von den Bauwerbern durch ihre in der Bauverhandlung abgegebenen - als Betriebskonzept zu wertenden - verbindlichen Erklärungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille (vgl. hiezu die E vom 7. März 2000, 96/05/0028, und vom 23. März 1999, 99/05/0049). Hier: Der Bauwille der Bauwerber ist zweifelsfrei auf Erweiterung des bestehenden Gasthauses durch Errichtung eines Speisesaales gerichtet, der auch für Veranstaltungen mit Musikbetrieb zur Deckung der im § 22 Abs. 1 OÖ ROG 1994 genannten Bedürfnisse der Bevölkerung des Dorfgebietes der betreffenden Gemeinde verwendet werden soll und darf.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050074.X08

Im RIS seit

29.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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