Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / DisziplinarrechtRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Vorläufige Maßnahme der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §19 Abs1 Z1 und Abs3 Z1 litd DSt 1990. Vorwurf der Verwirklichung der Straftatbestände des §133 Abs1 und Abs2 (Veruntreuung), §146 ff (Betrug) und §153 Abs1 und Abs2 StGB (Untreue).
Der Verfassungsgerichtshof gelangt nach Einsichtnahme in den gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafakt des LG für Strafsachen Wien zum Ergebnis, daß der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen:
Es liegt aufgrund des Umfangs und des Gewichts des der Antragstellerin derzeit vorgeworfenen gerichtlich strafbaren Verhaltens, wegen zu besorgender schwerer Nachteile für das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes, besonders im Hinblick auf die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung, offenkundig im öffentlichen Interesse, daß der Antragstellerin die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt bleibt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1297.2002Dokumentnummer
JFR_09979082_02B01297_01