RS Vfgh 2002/9/18 B1297/02

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Vorläufige Maßnahme der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §19 Abs1 Z1 und Abs3 Z1 litd DSt 1990. Vorwurf der Verwirklichung der Straftatbestände des §133 Abs1 und Abs2 (Veruntreuung), §146 ff (Betrug) und §153 Abs1 und Abs2 StGB (Untreue).

Der Verfassungsgerichtshof gelangt nach Einsichtnahme in den gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafakt des LG für Strafsachen Wien zum Ergebnis, daß der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen:

Es liegt aufgrund des Umfangs und des Gewichts des der Antragstellerin derzeit vorgeworfenen gerichtlich strafbaren Verhaltens, wegen zu besorgender schwerer Nachteile für das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes, besonders im Hinblick auf die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung, offenkundig im öffentlichen Interesse, daß der Antragstellerin die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt bleibt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1297.2002

Dokumentnummer

JFR_09979082_02B01297_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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