RS Vwgh 2001/9/5 2001/04/0123

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Im ersten Halbsatz des letzten Satzes des § 63 Abs. 5 AVG wird in einer zu keinem Zweifel Anlass gebenden Weise bestimmt, dass eben auch dann, wenn (fälschlich) die Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde eingebracht wird, dies "als rechtzeitige Einbringung" gilt. Daran vermag auch § 6 AVG nichts zu ändern; der letzte Halbsatz des § 63 Abs. 5 AVG stellt vielmehr gerade eine lex specialis zu § 6 AVG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040123.X01

Im RIS seit

16.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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