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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BerufsreifeprüfungG 1997 §1 Abs1;Rechtssatz
Bei der Berufsreifeprüfung handelt es sich um ein eigens (im BerufsreifeprüfungG 1997, in § 42 SchUG 1986 sowie den auf der letztgenannten Vorschrift beruhenden Verordnungen) geregeltes Verfahren, in dem - ohne vorangehenden Abschluss der letzten Schulstufe einer höheren Schule - jene Berechtigungen erworben werden können, die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbunden sind (vgl § 1 Abs 1 BerufsreifeprüfungG 1997). Von der Reifeprüfung im Sinne der § 34 ff SchUG 1986 unterscheidet sich die Berufsreifeprüfung somit weder in den mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung erworbenen Berechtigungen (vgl § 1 Abs 1 und 2 BerufsreifeprüfungG 1997) noch in den inhaltlichen Anforderungen im Rahmen der Teilprüfungen (vgl § 3 Abs 1 Z 1 bis 3 BerufsreifeprüfungG 1997, wonach sich die Prüfungsanforderungen nach den "Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule" zu richten haben), sondern lediglich im Absehen vom Abschluss der letzten Schulstufe einer höheren Schule als Zulassungsvoraussetzung und im Prüfungsverfahren (der "Form" der Prüfung, die im Fall der Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung durchzuführen ist). Gegenstand der im Nostrifikationsverfahren nach § 75 SchUG 1986 durchzuführenden Bewertung sind aber nicht die Form der entsprechenden (österreichischen) Prüfung oder die Voraussetzungen der Zulassung zu dieser Prüfung nach österreichischem Recht, sondern - bezogen auf die "Bildungshöhe" (vgl § 75 Abs 5 SchUG 1986) - die "Anforderungen", deren Erfüllung im Hinblick auf die Bedingungen für die Erlangung des ausländischen Zeugnisses, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird, Voraussetzung der Nostrifikation ist (vgl § 75 Abs 3 SchUG 1986).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100142.X02Im RIS seit
07.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011