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L71069 Marktordnungen WienNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid wurde an den Beschwerdeführer als einzige am Verfahren beteiligte Partei am 9. Juni 1999 zugestellt und daher an diesem Tag erlassen. Da die darin festgesetzte Frist bis 31. Mai 1999 zur Räumung des Markt-Standplatzes somit bereits in dem Zeitpunkt abgelaufen war, in dem der angefochtene Bescheid erstmals Rechtswirkungen nach außen entfalten konnte, wurde mit diesem Bescheid tatsächlich keine Räumungsfrist in Gang gesetzt. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich daher um einen Leistungsbescheid, der keine Leistungsfrist enthält und somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar ist. Auf Grund des Fehlens der gemäß § 48 Abs. 1 Marktordnung 1991 zwingend einzuräumenden angemessenen Räumungsfrist ist der mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Widerruf der Zuweisung des Marktplatzes rechtswidrig.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040026.X01Im RIS seit
29.10.2001