RS Vfgh 2002/9/19 B1319/02

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Veröffentlicht am 19.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Verhängung einer Geldstrafe über den Beschwerdeführer, weil er als Lenker eines LKW eine Transitfahrt durch Österreich durchgeführt habe, ohne eine einheitliche und vollständig ausgefüllte Ökopunktekarte mitgeführt zu haben.

Angesichts des Umstandes, daß §23 Abs1 Z8 GüterbeförderungsG 1995, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt, durch das E v 14.12.01, G181/01 ua, als verfassungswidrig aufgehoben wurde und ausgesprochen wurde, daß diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, diese Aussprüche im BGBl. 37/2002 vom 08.02.02 kundgemacht wurden und die Höhe der Geldstrafe im Verhältnis zum Nettoeinkommen des Antragstellers keineswegs gering ist, würde der Antragsteller durch die Entrichtung der Geldstrafe einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1319.2002

Dokumentnummer

JFR_09979081_02B01319_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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