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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73;Rechtssatz
Die durch die Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 63/1997, neu geschaffene Regelung des § 346 Abs. 4 GewO 1994 ist eine Sondervorschrift zu § 73 AVG. Ein allfälliger Devolutionsantrag kann somit bereits gestellt werden, wenn die Behörde vier Monate nicht über einen Antrag auf Nachsichtserteilung entscheidet. Sie ist insofern auch keine Maximalfrist, als die Säumnisfolge des § 346 Abs. 4 GewO 1994 nach ihrem Ablauf nicht jedenfalls, sondern nur dann bewirkt wird, wenn die Partei einen Devolutionsantrag stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040145.X01Im RIS seit
16.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014