RS Vwgh 2001/9/5 2001/04/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §73;
GewO 1994 §346 Abs4;

Rechtssatz

Die durch die Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 63/1997, neu geschaffene Regelung des § 346 Abs. 4 GewO 1994 ist eine Sondervorschrift zu § 73 AVG. Ein allfälliger Devolutionsantrag kann somit bereits gestellt werden, wenn die Behörde vier Monate nicht über einen Antrag auf Nachsichtserteilung entscheidet. Sie ist insofern auch keine Maximalfrist, als die Säumnisfolge des § 346 Abs. 4 GewO 1994 nach ihrem Ablauf nicht jedenfalls, sondern nur dann bewirkt wird, wenn die Partei einen Devolutionsantrag stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040145.X01

Im RIS seit

16.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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