RS Vwgh 2001/9/5 2001/04/0142

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §39 Abs1;
GewO 1994 §39 Abs2;

Rechtssatz

Zu den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 gehört auch das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen, sohin auch das Freisein von in § 13 Abs. 1 leg. cit. genannten Verurteilungen. Dies stellt schon im Hinblick auf die erhöhte Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 1 GewO 1994 keine unsachliche Benachteiligung gegenüber anderen Dienstnehmern dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040142.X01

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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