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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Zu den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 gehört auch das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen, sohin auch das Freisein von in § 13 Abs. 1 leg. cit. genannten Verurteilungen. Dies stellt schon im Hinblick auf die erhöhte Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 1 GewO 1994 keine unsachliche Benachteiligung gegenüber anderen Dienstnehmern dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040142.X01Im RIS seit
29.10.2001