RS Vfgh 2002/9/19 B1349/02

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Veröffentlicht am 19.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 12 Monaten wegen Verurteilung nach §28 Abs2 SuchtmittelG, weil sich der Bf als Fahrer für Suchtgifttransporte aus der Schweiz nach Österreich zur Verfügung gestellt hatte.

Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen: Aufgrund der Annahmen im angefochtenen Bescheid und der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §28 SuchtmittelG muß davon ausgegangen werden, daß er auch in Zukunft als unzuverlässig anzusehen ist. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel des Schutzes vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern und der Verhinderung der Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Begehung von Straftaten (vgl hiezu VwGH 04.10.00, 2000/11/0129, wonach eine Verurteilung nach §28 Abs2 SuchtmittelG die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich ziehe; sowie VfGH 27.03.01, B296/01, VfGH 18.07.01, B997/01).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1349.2002

Dokumentnummer

JFR_09979081_02B01349_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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