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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / KraftfahrwesenRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 12 Monaten wegen Verurteilung nach §28 Abs2 SuchtmittelG, weil sich der Bf als Fahrer für Suchtgifttransporte aus der Schweiz nach Österreich zur Verfügung gestellt hatte.
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen: Aufgrund der Annahmen im angefochtenen Bescheid und der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §28 SuchtmittelG muß davon ausgegangen werden, daß er auch in Zukunft als unzuverlässig anzusehen ist. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel des Schutzes vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern und der Verhinderung der Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Begehung von Straftaten (vgl hiezu VwGH 04.10.00, 2000/11/0129, wonach eine Verurteilung nach §28 Abs2 SuchtmittelG die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich ziehe; sowie VfGH 27.03.01, B296/01, VfGH 18.07.01, B997/01).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1349.2002Dokumentnummer
JFR_09979081_02B01349_01